Landgericht Köln, 2010-01-26, 31 O 31/10

31 O 31/10Kantonsgericht26.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 31/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-26

Aktenzeichen: 31 O 31/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0126.31O31.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. ZivilkammerX

Tenor

In Sachen

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eMail, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 7, 8, 12 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

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