Landgericht Köln, 2010-03-29, 28 O 175/10

28 O 175/10Kantonsgericht29.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 175/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-29

Aktenzeichen: 28 O 175/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0329.28O175.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers vom 00.00.00 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich u.a. des Impressums zu der Zeitschrift T, Ausgabe ##/2010, des Artikels mit der Überschrift „"M"“ aus T Ausgabe ##/2010 vom 00.00.00, der Einwilligungserklärung des Antragstellers zur Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zu Vergleichszwecken (§§ 81 e, 81 f StPO) vom 00.00.00 sowie eines Auszugs der bisherigen Berichte über das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren unter www.anonym1.de glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

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