Landgericht Köln, 2010-05-05, 28 O 229/09

28 O 229/09Kantonsgericht05.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 229/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-05

Aktenzeichen: 28 O 229/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0505.28O229.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die ihr vom Kläger überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des M Hotels, gemäß der Anlage K1, ohne vorherige Zustimmung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten/verbreiten zu lassen oder ausstellen/ausstellen zu lassen.

  2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 150.000,- Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monate gegen sie festgesetzt wird.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den im Antrag zu 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4. in der Hauptsache erledigt ist.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  6. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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