29 O 290/09•Landgericht Köln, 2010-06-24, 29 O 290/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 29 O 290/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-24
Aktenzeichen: 29 O 290/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0624.29O290.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.516,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 abzüglich am 15.12.2009 gezahlter EUR 1.813,24 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 189,90 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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