27 O 239/09•Landgericht Köln, 2010-07-13, 27 O 239/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 27 O 239/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-13
Aktenzeichen: 27 O 239/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0713.27O239.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige der auf ihrem Grundstück und in jeweils 0,65 m bzw. 1,10 m Abstand zur Grundstücksgrenze mit den Klägern stehenden Blaufichten bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
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Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia), die ca. 6 m hoch ist und ca. 9,5 m von der vorderen Gebäudekante des Wohnhauses der Kläger entfernt steht, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
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Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Anwalts- und Schlichtungskosten in Höhe von 89,64 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2008 im Hinblick auf die entsprechende Forderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 80 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Zurückschneidung des Überwuchses der Blaufichten und Strauchbewachsungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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