Landgericht Köln, 2010-08-26, 31 O 239/10

31 O 239/10Kantonsgericht26.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 239/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-26

Aktenzeichen: 31 O 239/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0826.31O239.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.05.2010 (31 O 239/10) wird mit der Klarstellung bestätigt, dass im Tenor zu 1. die Worte

„mit der Angabe „F Tea“ und/oder der Angabe „Green Tea“ und/oder der Angabe „G“ und/oder der Angabe „E Tea“ und/oder mit der Abbildung von Teeblättern“

entfallen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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