28 O 787/10•Landgericht Köln, 2010-10-20, 28 O 787/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 787/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-20
Aktenzeichen: 28 O 787/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1020.28O787.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Wegen Veröffentlichung.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 18.10.2010, ergänzt durch Schriftsatz vom 19.10.2010, wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich u.a. eines Impressums der Antragsgegnerin, eines Artikels aus der Ausgabe des Magazins „T“ vom 11.10.2010, zweier eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers vom 15.10.2010 und 19.10.2010, einer Klageschrift vom 08.12.2009 sowie der vorgerichtlichen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
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