31 O 76/10•Landgericht Köln, 2010-10-28, 31 O 76/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 76/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 31 O 76/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1028.31O76.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.05.2010 (31 O 76/10) wird mit Ausnahme des Kostenpunkts, in dem es aufgehoben wird, mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, welche dem Kläger auferlegt werden, trägt die Beklagte.
Die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer I. des Versäumnisurteils der Kammer vom 06.05.2010 darf nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I. 1. des Versäumnisurteils 17.000 €, aus dem Tenor zu I. 2. des Versäumnisurteils 3.500 €,
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Klä-ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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