Landgericht Köln, 2010-11-02, 103 KLs 21/10

103 KLs 21/10Kantonsgericht02.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 103 KLs 21/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-02

Aktenzeichen: 103 KLs 21/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1102.103KLS21.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte W. wird wegen schweren Raubes und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte T. wird wegen schweren Raubes in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in einem Fall zudem in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einheitsjugendstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten T. wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen trägt der Angeklagte W. die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten W.:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2 StGB

Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten T.:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; §§ 1, 3, 17 Abs. 2, 31, 105 Abs. 1 JGG

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