26 O 57/10•Landgericht Köln, 2010-11-03, 26 O 57/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 26 O 57/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-03
Aktenzeichen: 26 O 57/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1103.26O57.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Absatz von Pauschalreiseverträgen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel
„Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vor-handen) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:
… Bei Flugreisen:
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%“
zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.