Landgericht Köln, 2011-03-31, 88 O 49/10

88 O 49/10Kantonsgericht31.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 88 O 49/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-31

Aktenzeichen: 88 O 49/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0331.88O49.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

bei Vermeidung eines Zwangsgelds im Einzelfall bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft, oder durch Zwangshaft, die Postident-Dienstleistungen Postident Basic und Postident Comfort gegenüber der Klägerin zu 1 und ihren Kunden auf der Basis des zwischen den Parteien am 04.07.2007 geschlossenen Rahmenvertrags mit der EKP-Nr. #####/#### „über die Erbringung des Postident-Services durch die Deutsche Post“ über den 31.12.2010 hinaus zu erbringen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

bei Vermeidung eines Zwangsgelds im Einzelfall bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft, oder durch Zwangshaft, die Postident-Dienstleistungen Postident Basic und Postident Comfort gegenüber der Klägerin zu 2 und ihren Kunden mit dem Inhalt des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten vom 04.07.2007 mit der EKP-Nr. #####/#### „über die Erbringung des Postident-Services durch die Deutsche Post“ zu erbringen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 10 % und im Übrigen (80 %) die Beklagte.

Das Urteil ist zu Ziffer I und II jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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