28 O 763/10•Landgericht Köln, 2011-05-11, 28 O 763/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 763/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: 28 O 763/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0511.28O763.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
den Film „Z“ oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
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Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1) EUR 10.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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