Landgericht Köln, 2011-06-22, 28 O 956/10

28 O 956/10Kantonsgericht22.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 956/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-22

Aktenzeichen: 28 O 956/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0622.28O956.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe „auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid“

„Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt.“

wenn dies geschieht wie auf anonym1.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift „L1: L2?“.

  1. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung EUR 10.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

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