Landgericht Köln, 2011-07-11, 29 T 47/11

29 T 47/11Kantonsgericht11.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 29 T 47/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-11

Aktenzeichen: 29 T 47/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0711.29T47.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.12.2010 - 5 C 398/08 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 18.11.2010 auf Festsetzung von weiteren Kosten in Höhe von 1.285,20 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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