13 S 253/10•Landgericht Köln, 2011-12-21, 13 S 253/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 13 S 253/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-21
Aktenzeichen: 13 S 253/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:1221.13S253.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: § 434 I 2 Nr.2 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.10.2010 – Az. 21 C 248/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug der Klägerin mit der Fahrzeugident-Nr. ### so nachzubessern, dass sich zwischen der Stoßstange und der Heckklappe kein Wasser mehr sammeln kann und sich der Kofferraum auch bei Minusgraden öffnen lässt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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