3 O 346/09•Landgericht Köln, 2012-01-20, 3 O 346/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 3 O 346/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-20
Aktenzeichen: 3 O 346/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0120.3O346.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zu wertende sofortige Beschwerde des Erinnerungsführers vom 30.08.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Landgerichts Köln vom 09.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 84,42 € festgesetzt.
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