88 O (Kart) 17/11•Landgericht Köln, 2012-02-14, 88 O (Kart) 17/11
Landgericht Köln, 2012-02-14, 88 O (Kart) 17/11
88 O (Kart) 17/11Kantonsgericht14.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 88 O (Kart) 17/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: 88 O (Kart) 17/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0214.88O.KART17.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verlagen/Vertriebsgesellschaften/Nationalvertrieben zu verhandeln und/oder zu vereinbaren,
und/oder
Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € (insgesamt 50.000,00 €), im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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