Landgericht Köln, 2012-03-16, 32 O 317/11

32 O 317/11Kantonsgericht16.03.2012

Regest

1. Eine Fluggesellschaft ist grundsätzlich berechtigt, den Prämienkatalog ihres Kundenbindungprogrammes einseitig zu ändern, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt und der Teilnehmer keinen Anspruch auf Preiskontinuität hat. 2. Im Einzelfall kann jedoch eine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorliegen, wenn die Änderung eines Flugprämienkataloges lediglich einen Monat im Voraus angekündigt wird und ein Vielflieger dadurch nicht die ausreichende Möglichkeit erhält, noch zu den alten Konditionen Flüge zu buchen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 32 O 317/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-16

Aktenzeichen: 32 O 317/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0316.32O317.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 32. Zivilkammer

Leitsätze

Eine Fluggesellschaft ist grundsätzlich berechtigt, den Prämienkatalog ihres Kundenbindungprogrammes einseitig zu ändern, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt und der Teilnehmer keinen Anspruch auf Preiskontinuität hat.

Im Einzelfall kann jedoch eine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorliegen, wenn die Änderung eines Flugprämienkataloges lediglich einen Monat im Voraus angekündigt wird und ein Vielflieger dadurch nicht die ausreichende Möglichkeit erhält, noch zu den alten Konditionen Flüge zu buchen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Abänderung des Prämienkataloges der Beklagten zum 03.01.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam ist und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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