Landgericht Köln, 2012-03-24, 6 S 345/09

6 S 345/09Kantonsgericht24.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 6 S 345/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-24

Aktenzeichen: 6 S 345/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0324.6S345.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer weist den Berufungskläger da­rauf hin, dass be­ab­sich­tigt ist, die Be­ru­fung ge­mäß § 522 Abs. 2 ZPO zu­rück­zu­wei­sen, weil sie nach dem Vor­brin­gen in der Be­ru­fungs­be­grün­dung aus den zu­treffen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat. Die Sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung und eine Ent­schei­dung ist zur Fort­bil­dung des Rechts oder zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung nicht er­for­der­lich.

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