Landgericht Köln, 2012-05-10, 28 O 201/12

28 O 201/12Kantonsgericht10.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 201/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-10

Aktenzeichen: 28 O 201/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0510.28O201.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Auf den Antrag der Antragsteller vom 09.05.2012 in der Fassung des Schriftsatzes vom 10.05.2012 wird – nachdem die Antragsteller durch Vorlage einer Kopie des unter der Überschrift „XXX“ in dem Magazin „T5“, Auflage 20/2012 vom 10.05.2012 auf Seite 52 veröffentlichten Artikels, Leistungsbeschreibungen zu Vergabeverfahren, mehreren eidesstattllichen Versicherungen, zwei Anfragen der Antragsgegnerin zu 2) vom 04.05.2012 und 07.05.2012 sowie zweier Antwortschreiben aus dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 07.05.2012 glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

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