Landgericht Köln, 2012-06-04, 11 T 11/12

11 T 11/12Kantonsgericht04.06.2012

Regest

s. Ende des Urteilstextes

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 11 T 11/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-04

Aktenzeichen: 11 T 11/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0604.11T11.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Normen: § 91 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

s. Ende des Urteilstextes

Tenor

Auf das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten vom 29.12.2011 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2011 in der Form des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 03.02.2012 (Az.: 262 C 209/09) abändernd wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2011 sind von dem Kläger 992,22 Euro - neunhundertzweiundneunzig Euro und zweiundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.07.2011 an die Beklagten zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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