31 O 767/11•Landgericht Köln, 2012-06-21, 31 O 767/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 767/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-21
Aktenzeichen: 31 O 767/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0621.31O767.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
- im Rahmen seiner Berufsausübung als Zahnarzt zu erbringende zahnärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben und/oder abzurechnen, wenn dies wie folgt geschieht:
(siehe (*))
seine beruflichen Leistungen als Zahnarzt zu Festpreisen anzubieten bevor er bei medizinisch notwendigen Leistungen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung einschätzen und/oder bei Leistungen die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die Vergütung auf Verlangen des Patienten in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren konnte, wenn dies wie unter I1. wiedergegeben geschieht
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziff. I 1 und 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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