Landgericht Köln, 2012-08-09, 3 S 4/12

3 S 4/12Kantonsgericht09.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 3 S 4/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-09

Aktenzeichen: 3 S 4/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0809.3S4.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung.

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