Landgericht Köln, 2012-10-10, 9 S 308/11

9 S 308/11Kantonsgericht10.10.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 9 S 308/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-10

Aktenzeichen: 9 S 308/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:1010.9S308.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 09.08.2011/12.12.2011 – 19 C 173/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.350 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des aus dem Rohrsatzrahmen „Y“ bestehenden Trekkingrades zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 272,87 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 15 %, der Beklagte zu 85 %.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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