9 S 69/12•Landgericht Köln, 2012-11-21, 9 S 69/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 9 S 69/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-21
Aktenzeichen: 9 S 69/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:1121.9S69.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 06.02.2012 – 19 C 76/11 – wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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