21 O 472/11•Landgericht Köln, 2013-03-12, 21 O 472/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 21 O 472/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 21 O 472/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0312.21O472.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass keine weiteren Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen aus
dem am 16.11.2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Finanzinstrument ###1D / ###2D („CHF-Plus-Swap“),
dem am 12.03.2008 zwischen den Parteien abgeschlossenen Finanzinstrument ###3D („Digitaler Zinsumfeldswap“).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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