28 O 575/10•Landgericht Köln, 2013-04-22, 28 O 575/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 575/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-22
Aktenzeichen: 28 O 575/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0422.28O575.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Gegen den Schuldner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.08.2010 – Az. 28 O 575/10 – ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.
Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten tragen die Gläubigerin zu 6/7 und der Schuldner zu 1/7.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.