Landgericht Köln, 2013-05-24, 104 Ks 19/13

104 Ks 19/13Kantonsgericht24.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 104 Ks 19/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-24

Aktenzeichen: 104 Ks 19/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0524.104KS19.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von

12 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte B ist des Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen schuldig. Gegen sie wird eine Jugendstrafe von

7 Jahren

verhängt.

Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie durch seine Verurteilung entstanden sind. Betreffend die Angeklagte B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten A: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB.

Angewandte Vorschriften betreffend die Angeklagte B: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs.1, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG.

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