81 O 118/12•Landgericht Köln, 2013-06-06, 81 O 118/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 81 O 118/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 81 O 118/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0606.81O118.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
1.1 gegenüber Endverbrauchern mit einem Bonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Kassenrezept zu werben und/oder werben zu lassen und/oder einen solchen Bonus anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen und/oder zu gewähren;
1.2 gegenüber Endverbrauchern mit einem Bonus in Höhe von 2,50 EUR für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Kassenrezept, für das keine gesetzliche Zuzahlung zu leisten ist, zu werben und/oder werben zu lassen und/oder einen solchen Bonus anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen und/oder zu gewähren;
1.3 gegenüber Endverbrauchern mit einem Bonus in Höhe von 2,50 EUR für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Privatrezept zu werben und/oder werben zu lassen und/oder einen solchen Bonus anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen und/oder zu gewähren.
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu maximal zwei Jahren, (Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten) angedroht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € zu 1.1, 1.2 und 1.3, sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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