Landgericht Köln, 2013-09-10, 39 T 121/13

39 T 121/13Kantonsgericht10.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 39 T 121/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-10

Aktenzeichen: 39 T 121/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0910.39T121.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 39. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.06.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.05.2013 – Az. 282 M 0516/13 – wird dieser aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers vom 24.01.2013, dem Schuldner die sofortige Vermögensauskunft abzunehmen, nicht mit der Begründung abzulehnen, die vom Schuldner unter dem 07.12.2010 abgegebene eidesstattliche Versicherung gelte gemäß § 903 ZPO a.F. noch in 2013 fort.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben.

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