Landgericht Köln, 2013-09-12, 34 T 148/13

34 T 148/13Kantonsgericht12.09.2013

Regest

Die Entscheidung über die Anordnung einer Hausdurchsuchung zum Zwecke der Ingewahrsamnahme und Abschiebung eines Ausländers ist in Nordrhein-Westfalen den Amtsgerichten zugewiesen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 34 T 148/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: 34 T 148/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0912.34T148.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Zivilkammer

Normen: §§ 17 lit. a Abs. 4 S. 2 GVG, 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Variante 2 GVG, 567 ff. Z

Leitsätze

Die Entscheidung über die Anordnung einer Hausdurchsuchung zum Zwecke der Ingewahrsamnahme und Abschiebung eines Ausländers ist in Nordrhein-Westfalen den Amtsgerichten zugewiesen.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.06.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 05.06.2013 (68 XIV 12/13) aufgehoben.

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