34 T 148/13•Landgericht Köln, 2013-09-12, 34 T 148/13
Landgericht Köln, 2013-09-12, 34 T 148/13
34 T 148/13Kantonsgericht12.09.2013
Regest
Die Entscheidung über die Anordnung einer Hausdurchsuchung zum Zwecke der Ingewahrsamnahme und Abschiebung eines Ausländers ist in Nordrhein-Westfalen den Amtsgerichten zugewiesen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 34 T 148/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-12
Aktenzeichen: 34 T 148/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0912.34T148.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Zivilkammer
Normen: §§ 17 lit. a Abs. 4 S. 2 GVG, 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Variante 2 GVG, 567 ff. Z
Leitsätze
Die Entscheidung über die Anordnung einer Hausdurchsuchung zum Zwecke der Ingewahrsamnahme und Abschiebung eines Ausländers ist in Nordrhein-Westfalen den Amtsgerichten zugewiesen.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.06.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 05.06.2013 (68 XIV 12/13) aufgehoben.
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