17 O 366/12•Landgericht Köln, 2013-09-20, 17 O 366/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 17 O 366/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-20
Aktenzeichen: 17 O 366/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0920.17O366.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen vom 27.08.12, Az.: 12-4609509-0-2 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 48.256,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 14.06.12 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden
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