Landgericht Köln, 2013-09-30, 171 StL 8/13

171 StL 8/13Kantonsgericht30.09.2013

Regest

§ 43 Abs. 2 StBerG ist im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht untersagt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 171 StL 8/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-30

Aktenzeichen: 171 StL 8/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0930.171STL8.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Normen: StBerG § 43 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1

Leitsätze

§ 43 Abs. 2 StBerG ist im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht untersagt.

Tenor

Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10. Januar 2013 – BA-R-09/12 (BA-E-148/12) in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 zum selben Aktenzeichen wird aufgehoben.

Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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