171 StL 8/13•Landgericht Köln, 2013-09-30, 171 StL 8/13
Landgericht Köln, 2013-09-30, 171 StL 8/13
171 StL 8/13Kantonsgericht30.09.2013
Regest
§ 43 Abs. 2 StBerG ist im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht untersagt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 171 StL 8/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-30
Aktenzeichen: 171 StL 8/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0930.171STL8.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Normen: StBerG § 43 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze
§ 43 Abs. 2 StBerG ist im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht untersagt.
Tenor
Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10. Januar 2013 – BA-R-09/12 (BA-E-148/12) in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 zum selben Aktenzeichen wird aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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