31 O 150/13•Landgericht Köln, 2013-10-31, 31 O 150/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 150/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-31
Aktenzeichen: 31 O 150/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1031.31O150.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd Lebensmittelboxen unabhängig von der Farbe der Box und aufgebrachtem Muster wie nachfolgend wiedergegeben, anzubieten und / oder in den Verkehr zu bringen und / oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen
Es folgen drei Abbildungen von der Box des Beklagten.
- der Klägerin zu 1) vollständige schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. begangen hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines Verzeichnisses aus dem sich ergibt:
Namen und Anschriften der Bezugsquellen (Hersteller, Lieferanten, Zwischenhändler und andere Vorbesitzer)
Einkaufspreise und Einkaufsmengen
Etwaige Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren
Verkaufspreise und Verkaufsmengen, einschließlich etwaiger Verrechnungspreise
Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, insbesondere Auflagen und Anzahl der versendeten Kataloge, Handelswurfsendungen bzw. Kundenanschreiben, Werbeflyer, Email, Newsletter und Post Mailings, in denen die oben genannten Lebensmittelboxen beworben worden sind unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger,
-
die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 2. schriftlich zu belegen im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf, als auch für den Verkauf der Ware und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen,
-
an die Klägerinnen 1.491,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen,
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Verletzungshandlungen des Beklagten gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder entstehen wird.
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