Landgericht Köln, 2013-11-05, 84 O 256/13

84 O 256/13Kantonsgericht05.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 84 O 256/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-05

Aktenzeichen: 84 O 256/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1105.84O256.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern eine „Fahrtkostenerstattung“ von bis zu 10 Euro bei Einsendung von Rezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten und/oder zu gewähren, insbesondere wenn diese ausgestaltet ist wie nachfolgend eingeblendet:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

  1. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

  3. Streitwert: € 100.000,-.

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