2 O 212/13•Landgericht Köln, 2013-11-28, 2 O 212/13
Landgericht Köln, 2013-11-28, 2 O 212/13
2 O 212/13Kantonsgericht28.11.2013
Regest
Die Vereinbarung zweier Polizeibeamter, ihre Dienststellen zu tauschen, wobei einer dem anderen hierfür einen Geldbetrag zahlt, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch ist sie schon wegen der Gelddraufgabe sittenwidrig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 2 O 212/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-28
Aktenzeichen: 2 O 212/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1128.2O212.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 134; BGB § 138; BeamtStG § 42 Abs. 1 S.1
Leitsätze
Die Vereinbarung zweier Polizeibeamter, ihre Dienststellen zu tauschen, wobei einer dem anderen hierfür einen Geldbetrag zahlt, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch ist sie schon wegen der Gelddraufgabe sittenwidrig.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2013 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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