Landgericht Köln, 2014-01-27, 101 KLs 1/13

101 KLs 1/13Kantonsgericht27.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 101 KLs 1/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: 101 KLs 1/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0127.101KLS1.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Es sind schuldig:

    1. der Angeklagte U S der Körperverletzung und der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;
    1. der Angeklagte K S der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer und in einem weiteren Fall der Volksverhetzung;
    1. der Angeklagte E L der Sachbeschädigung sowie der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
    1. der Angeklagte N E1 der Nötigung sowie in zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
    1. der Angeklagte T F I der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
    1. der Angeklagte K1 E2 T1 der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
    1. der Angeklagte E3 L1 der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Es werden verurteilt:

    1. der Angeklagte U S zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,- €;
    1. der Angeklagte K S zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten;
    1. der Angeklagte E L zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr;
    1. der Angeklagte N E1 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten;
    1. der Angeklagte T F I zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten;
    1. der Angeklagte K1 E2 T1 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr;
    1. der Angeklagte E3 L1 unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 10.9.2012 (30 Cs 287/12) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E L , N E1 , T F I und K1 E2 T1 verhängten Jugendstrafen und die gegen den Angeklagten E3 L1 verhängte Freiheitsstrafe werden zur Bewährung ausgesetzt.

Von einer Entscheidung des Adhäsionsantrages des Nebenklägers S1 wird abgesehen.

Die Angeklagten U S und E3 L1 tragen die Kosten des Verfahrens soweit sie verurteilt werden. Im Übrigen trägt die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten U S und E3 L1 entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse.

Von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens auf die Angeklagten K S , E L , N E1 , T F I und K1 E2 T1 wird abgesehen. Soweit die Angeklagten freigesprochen werden, trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten K S , E L , N E1 , T F I und K1 E2 T1 .

Folgende Gegenstände werden eingezogen: der bei dem Angeklagten K S am 25.04.2012 sichergestellte PC Tower „CSL 00/00000/00“ (lfd. Nr. 7 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK M vom 25.04.2012),

der bei dem Angeklagten E L am 17.01.2012 sichergestellte PC ohne Herstellerangabe (lfd. Nr. 1 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK S2 vom 17.01.2012),

der bei dem Angeklagten L1 am 25.04.2012 sichergestellte PC „Centurion“ nebst beiden Festplatten (lfd. Nr. 3 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK Q vom 25.04.2012), und

das bei dem Angeklagten L1 am 25.04.2012 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone 4, IMEI 01 0000000 0 (lfd. Nr. 1 des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des KHK Q vom 25.04.2012).

Angewandte Vorschriften:

§§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 und 4, 1. HS, 130 Ajbs.2 Ziff. 1 u. 2, 223 Abs. 1 und 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 240 Abs. 1, 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs.2, 52, 53, 54, 55 Abs.1 StGB, §§ 1, 3, 17 Abs.2, 31 Abs.1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

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