115 KLs 22/14•Landgericht Köln, 2014-06-12, 115 KLs 22/14
Landgericht Köln, 2014-06-12, 115 KLs 22/14
115 KLs 22/14Kantonsgericht12.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 115 KLs 22/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-12
Aktenzeichen: 115 KLs 22/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0612.115KLS22.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte ist des besonders schweren Raubes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und des schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig und wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte wird ferner verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit dem früheren Mitangeklagten P , an den Adhäsionskläger KF , Lstraße 00, 00000 C, 10.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers F abgesehen.
Darüber hinaus wird der Angeklagte, auch insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit dem früheren Mitangeklagten P , verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger L1U , Tstraße 0, 00000 N, 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Adhäsionsklägers L1U aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Adhäsionsverfahren und der in den Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger, sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers L1U .
Angewendete Vorschriften:
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253, 255, 25 Abs. 2, 46b, 52, 53 StGB
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