Landgericht Köln, 2014-06-27, 3 O 208/12

3 O 208/12Kantonsgericht27.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 3 O 208/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-27

Aktenzeichen: 3 O 208/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0627.3O208.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 13.05.2014 verkündeten Urteils der Kammer dahingehend berichtigt, dass

Es auf Seite 2 im 1. Satz des Tatbestandes statt: „ein Schwesterunternehmen“ heißen muss: „ die V GmbH “.

Es auf Seite 18 im 2. Satz des 4. Absatzes statt „von ihrem Schwesterunternehmen“ heißen muss: „von der V GmbH “.

auf Seite 5 im 2. Satz des 4. Absatzes einzufügen ist: „… so dass auf das Geld zumindest bis März 2009 nicht zugegriffen werden konnte.“

auf Seite 5 der 1. Satz des 7. Absatzes („Es war nunmehr absehbar …“) ersatzlos gestrichen wird.

auf Seite 6 der 4. Absatz wie folgt neu gefasst wird:

„Am 05.08.2008 verkündete das LG Bonn ein Urteil im Gesellschafterstreit B ./. R, wonach die einstweilige Verfügung vom 19.05.2009 auf jedenfalls mit Blick auf die Verfügungsbeklagte R aufrechterhalten wurde.“

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

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