Landgericht Köln, 2014-07-15, 2 O 534/13

2 O 534/13Kantonsgericht15.07.2014

Regest

Auf den beweglichen französischen Nachlass eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, findet deutsches Erbrecht Anwendung. Ein in einem französischen Testament enthaltenes Vindikationslegat entspricht nach deutschem Recht einem Vermächtnis. Ordnet der Erblasser an, dass die Ehelichkeit von Kindern nach deutchem Recht zu beurteilen sei, so bringt er auch zum Ausdruck, dass religiöse Vorstellungen keine Rolle spielen sollen. Sind die mit einem Vermächtnis beschwerten Erben unbekannt, so beginnt die Verjährung des Vermächtnisanspruchs nicht zu laufen, auch wenn die unbekannten Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten werden können

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 2 O 534/13 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-15

Aktenzeichen: 2 O 534/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0715.2O534.13.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB §2147; EGBGB Art.25; EGBGB Art.3a Abs.2

Leitsätze

Auf den beweglichen französischen Nachlass eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, findet deutsches Erbrecht Anwendung. Ein in einem französischen Testament enthaltenes Vindikationslegat entspricht nach deutschem Recht einem Vermächtnis.

Ordnet der Erblasser an, dass die Ehelichkeit von Kindern nach deutchem Recht zu beurteilen sei, so bringt er auch zum Ausdruck, dass religiöse Vorstellungen keine Rolle spielen sollen.

Sind die mit einem Vermächtnis beschwerten Erben unbekannt, so beginnt die Verjährung des Vermächtnisanspruchs nicht zu laufen, auch wenn die unbekannten Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten werden können

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 3) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft über die Erträge aus dem Verwertungserlös des französischen beweglichen Nachlassvermögens in Höhe von 4.498.000 Euro der am 29.10.2001 in Paris verstorbenen Erblasserin Soraya Esfandiary Bakhtiary sowie über die in Bezug auf diesen Nachlassteil getätigten Aufwendungen, jeweils ab dem 12.12.2003, zu erteilen und hierüber Rechnung zu legen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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