Landgericht Köln, 2014-09-18, 31 O 225/14

31 O 225/14Kantonsgericht18.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 225/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-18

Aktenzeichen: 31 O 225/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0918.31O225.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 892,93 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Namen die Bezeichnung

„anonym1.de“ zu führen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch hinsichtlich des Unterlassungstenors nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf eine gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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