Landgericht Köln, 2014-09-23, 33 O 29/14

33 O 29/14Kantonsgericht23.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 29/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-23

Aktenzeichen: 33 O 29/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0923.33O29.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Rechtsanwälte A für die Abmahnung gegen den Beklagten vom 2.12.2013 in Höhe von 413,90 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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