Landgericht Köln, 2014-11-06, 31 O 135/14

31 O 135/14Kantonsgericht06.11.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 135/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-06

Aktenzeichen: 31 O 135/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:1106.31O135.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

Apotheker zu veranlassen, einen Indikationstisch vor der Bedientheke aufzustellen, auf dem Leerschachteln apothekenpflichtiger Arzneimittel der Beklagten platziert werden und die der Apothekenkunde dort frei auswählen kann, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung der Indikationstische)

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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