Landgericht Köln, 2015-01-14, 28 O 251/14

28 O 251/14Kantonsgericht14.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 251/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-14

Aktenzeichen: 28 O 251/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0114.28O251.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 20.6.2014 wird hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 4/9, die Antragsgegnerin zu 1 zu 3/9 und die Antragsgegnerin zu 2 zu 2/9. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten zu 3 und 4 vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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