Landgericht Köln, 2015-03-04, 28 O 554/12

28 O 554/12Kantonsgericht04.03.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 554/12 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-04

Aktenzeichen: 28 O 554/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0304.28O554.12.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

v e r b o t e n

im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain "anonym.com" Reisedienstleistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne sicherzustellen, dass die Pflichtangaben für Diensteanbieter, namentlich

  1. den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen die Rechtsform,

  2. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer und

  3. die Umsatzsteueridentifikationsnummer

leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Website gehalten werden.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.