21 O 295/14•Landgericht Köln, 2015-03-17, 21 O 295/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 21 O 295/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-17
Aktenzeichen: 21 O 295/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0317.21O295.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ###### durch den Widerruf der Kläger vom 03.01.2014 beendet worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ###### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Restvaluta in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von T, Blatt ####, lfd. Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 153.700,-- € zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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