86 O 18/15•Landgericht Köln, 2015-05-21, 86 O 18/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 86 O 18/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-21
Aktenzeichen: 86 O 18/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0521.86O18.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme folgender Maschinen:
a) H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 8125848143266
b) H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3250
c) H Sonderräummaschine, Maschinen-Nr.: 3336
d) H Kernräummaschine, Maschinen-Nr.: 3074
e) H Schlüssel-Profil-u. Rückenfräsmaschine, Maschinen-Nr. 3133
f) H Gehäusefräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3116.
seit dem 01.05.2014 im Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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