Landgericht Köln, 2015-06-10, 28 O 565/14

28 O 565/14Kantonsgericht10.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 565/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 28 O 565/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0610.28O565.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten,

a) „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen.“

b) „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W. (37) passiert sein.“*

wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitung „Y“ vom 16.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“ bzw. wie im Rahmen des am 16.2.2011 auf „anonymY.de“ veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“.

  1. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils i.H.v. 303,15 EUR freizustellen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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