28 O 567/14•Landgericht Köln, 2015-06-10, 28 O 567/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 567/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-10
Aktenzeichen: 28 O 567/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0610.28O567.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:
(Es folgt eine Darstellung)
wenn dies geschieht, wie im Rahmen des in der Zeitung „Bild“ vom 7.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“.
- Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:
(Es folgt eine Darstellung)
wenn dies geschieht, wie im Rahmen des am 7.2.2011 auf bild.de veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“.
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Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 606,30 EUR freizustellen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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