Landgericht Köln, 2015-06-10, 28 O 567/14

28 O 567/14Kantonsgericht10.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 567/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 28 O 567/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0610.28O567.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:

(Es folgt eine Darstellung)

wenn dies geschieht, wie im Rahmen des in der Zeitung „Bild“ vom 7.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“.

  1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:

(Es folgt eine Darstellung)

wenn dies geschieht, wie im Rahmen des am 7.2.2011 auf bild.de veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“.

  1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 606,30 EUR freizustellen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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