Landgericht Köln, 2015-09-16, 26 O 187/14

26 O 187/14Kantonsgericht16.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 26 O 187/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-16

Aktenzeichen: 26 O 187/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0916.26O187.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Versicherungsverträge zu erteilen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis 20.6.2014 an die Klägerin vermittelt hat. Der Buchauszug muss dabei folgende Angaben erhalten:

  • h. Mögliche Vertragsänderungen

aa. Datum der Vertragsänderung

bb. Art der Vertragsänderung

cc. Grund der Vertragsänderung

i. im Kündigungsfall

aa. Datum der Stornierung/Kündigung

cc. Art der ergriffenen Vertragserhaltungsmaßnahme einschließlich des Nachweises von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

dd. Stornierungsgrund

ee. Höhe und Fälligkeit der offenen Prämien/Beitragszahlungen

j. Stornoreserve

aa. Höhe der Stornoreserve

bb. Haftungszeit jedes Vertrages, für den Stornoreserve einbehalten wurde.

Zu den Widerklageanträge zu a) bis f) ist die Widerklage erledigt.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich das Anspruchs auf Erteilung des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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